AGB2017-07-05T11:13:06+00:00

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Go 2 Convent GmbH

Stand 03. Mai 2017

Veranstaltungstermin:              

21. & 22. Oktober 2017                                    

Veranstaltungsort:

Stuttgart Carl-Benz-Arena

Veranstalter: Go 2- Convent GmbH, Ditzenbacher Str. 11, D-71642 Ludwigsburg

Zustandekommen des Vertrages :

(1) Mit der Anmeldung einer Veranstaltungsteilnahme erklärt der Anmelder gegen über dem Veranstalter den rechtsverbindlichen und bindenden Vertragsschluss. An diesen Vertrag ist der Anmelder unwiderruflich gebunden.

Sofern die Anmeldung abgelehnt wird, erhält der Anmelder spätestens eine Woche  vor Beginn der Veranstaltung schriftlich Bescheid.

(2) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller oder Anbieter von der Teilnahme ausschließen. Er kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszweckes erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller-, Anbieter- und Besuchergruppen beschränken. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Teilnahme.

Namensveröffentlichung:

Mit der Unterzeichnung der Anmeldung erteilt der Aussteller dem Veranstalter die Zustimmung zur Veröffentlichung des Namens des Anmelders sowie ggfs. weiterer Daten und auch deren Speicherung.

Öffnungszeiten:

Samstag 11:00 – 24:00 Uhr

Sonntag 11:00 – 21:00 Uhr

Auf- & Abbau:

Aufbau am ersten Veranstaltungstag 8:00 – 10:00Uhr. Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand innerhalb der angegebenen Fristen fertig zu stellen. Ist dem nicht so, kann der Veranstalter über den Stand anderweitig verfügen. Der Aussteller haftet in diesem Fall für die Standmiete und darüber hinaus für weitere entstehende Kosten. Schadenersatzansprüche durch den Aussteller sind in jedem Fall ausgeschlossen. Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein (gem. B1).

Abbau:

Abbau am Sonntag nicht vor 19.00 Uhr! Bei Verstoß wird eine Vertragsstrafe in Höhe einer halben Standmiete zzgl. 19 % MwSt. fällig.

Standgestaltung:

Fußböden, Hallenwände, Säulen, Installations- und Feuerschutzeinrichtungen sowie sonstige feste Halleneinbauten dürfen weder beklebt, benagelt, gestrichen oder anderswertig beschädigt werden. Schäden gehen zu Lasten des Ausstellers und werden in Rechnung gestellt. Im Übrigen sind die technischen Richtlinien des Veranstaltungsortes unbedingt zu beachten.

Standnutzung:

(1) Der Veranstalter ist berechtig zu überprüfen, ob der Aussteller den bereit gestellten Stand hinsichtlich der Standgröße und der angebotenen Ware/Dienst-leistung zweckmäßig und vertragsgemäß benutzt. (2) Werden auf dem Stand nicht zugelassene oder angemeldete Waren/Dienstleistungen angeboten, so ist der Veranstalter berechtigt, den Messestand auf Kosten des Ausstellers räumen zu lassen. (3) Der Aussteller hat für die Einhaltung aller für sein Angebot geltenden Gesetze, Richtlinien und Vorschriften Sorge zu tragen. (4) Fußböden, Hallenwände, Säulen, Installations- und Feuerschutzeinrichtungen sowie sonstige feste Halleneinbauten dürfen weder beklebt, benagelt, gestrichen oder anderswertig beschädigt werden. Schäden gehen zu Lasten des Ausstellers und werden in Rechnung gestellt. Im Übrigen sind die technischen Richtlinien des Veranstaltungsortes unbedingt zu beachten. Bei Zuwiderhandlung gegen einen oder mehrerer dieser Punkte wird eine Strafe in Höhe von einer Standmiete sofort fällig. Davon unberührt bleibt die

Geltendmachung von weiteren entstanden Kosten und Schäden.

Absage, Verlegung und Veränderung der Dauer der Messe:

Der Veranstalter ist berechtigt, aus wichtigem Grund die Messe abzusagen, örtlich und zeitlich zu verlegen, die Dauer zu verändern, oder – falls die Raumverhältnisse, polizeiliche Anordnungen oder andere schwerwiegende Umstände es erfordern – die Standfläche des Ausstellers zu verlegen, in seinen Abmessungen zu verändern und/oder zu beschränken. Eine örtliche oder zeitliche Verlegung oder eine sonstige Veränderung wir mit Mitteilung an den Aussteller Bestandteil des Vertrages. (1) Der Veranstalter hat auch das Recht, die Veranstaltung abzusagen, wenn nicht die erwartete Mindestzahl von Anmeldungen eingeht und die unveränderte Durchführung wirtschaftlich unzumutbar ist. Schadensersatzansprüche sind in jedem Fall für beide Teile ausgeschlossen. (2) Hat der Veranstalter den Ausfall der Messe zu vertreten, wird vom Aussteller keine Standmiete geschuldet. (3) Muss der Veranstalter aufgrund Eintritts höherer Gewalt oder aus anderen nicht von ihm zu vertretenden Gründen eine begonnene Veranstaltung verkürzen, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf vollständige oder teilweise Rückzahlung der Standmiete.

Ausstellerausweise:

Für einen Stand erhält der Aussteller nach vollständiger Bezahlung der Standmiete kostenlos Ausstellerausweise, die zum unentgeltlichen Zutritt zum Ausstellungsgelände, dem Austeller- Bereich und der Aftershow-Party am Samstag, ab 23.00 Uhr, berechtigen. Ebenso erhält der Aussteller einen oder mehrere Parkausweise, die zum Parken auf dem Ausstellerparkplatz berechtigen. Die Anzahl der Aussteller- und Parkausweise richtet sich nach der Standfläche (siehe Anmeldeformular).Zusätzliche Ausstellerausweise können gegen Aufpreis beim Veranstalter angefordert oder vor Ort erworben werden. Diese Austeller-Ausweise sind ausschließlich für die namentlich bekannten Aussteller und deren Standpersonal bestimmt und sind nicht übertragbar. Bei Missbrauch wird der Ausweisersatzlos eingezogen.

Zahlungsbedingungen:

Nach der Registrierung erhält der Aussteller durch den Veranstalter nach den Angaben im Anmeldeformular eine Rechnung über die Standmiete. Der Betrag ist sofort zur Zahlung binnen einer Frist von 14 Tagen fällig. Bei nicht fristgemäßem Eingang der Standmiete kann der Veranstalter den Vertrag fristlos kündigen. In

diesem Falle wird der Veranstalter von seiner Verpflichtung zur Leistung befreit, gleich wohl hat der Aussteller die volle Standmiete zu zahlen. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Standmiete ist vom Aussteller auch dann zu bezahlen, wenn er an der Veranstaltung nicht teilnimmt.

Stand: 01. Februar 2017 /

Unteraussteller, Mitaussteller, Überlassung des Standes an Dritte:

Der Aussteller nicht berechtigt, ohne schriftliche Genehmigung der Veranstaltungsleitung den ihm zugewiesenen Stand ganz oder teilweise unter zu vermieten oder sonst zu überlassen, ihn zu tauschen. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden.

 

Veränderungen:

Der Veranstalter behält sich vor, die vom Aussteller oder Händler bzw. dem Aussteller oder Händler zugewiesene Fläche zu verlegen oder in den Abmessungen zu verändern. Hierfür ergibt sich für den Aussteller nicht das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

Kündigung:

Der Veranstalter ist berechtigt den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn:(1) der Aussteller falsche Angaben gemacht hat, oder (2) nicht gemeldete oder nicht zugelassene Waren ausgestellt werden oder werden sollten, oder (3) der Aussteller nicht spätestens um 10:00 Uhr am ersten Veranstaltungstag mit dem Aufbau des Standes begonnen hat, oder (4) die Standmiete nicht fristgemäß eingegangen ist, oder (5) der Aussteller ohne schriftliche Genehmigung des Veranstalters seine Rechte aus dem Vertrag an Dritte abgetreten hat. Im Falle der außerordentlichen Kündigung durch den Veranstalter wird der Veranstalter von seiner Verpflichtung zur Leistung befreit, der Aussteller hat gleichwohl die volle Standmiete zu zahlen.

Versicherungen:

Jeder Aussteller oder Händler ist verpflichtet, selbst für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. Der Abschluss einer entsprechenden Versicherung Wird empfohlen. Der Veranstalter trägt für die Veranstaltung das allgemeine Haftungsrisiko. Er schließt eine Haftpflichtversicherung für eventuelle Personen-und Sachschäden ab. Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen über-nimmt der Veranstalter ohne Haftung für Verluste und Beschädigungen. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten, außerhalb der Öffnungszeiten.

Haftung:

Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden an den Ausstellungsgegenständen und an der Standausrüstung sowie Folgeschäden. Sollte die Veranstaltung infolge von höherer Gewalt ausfallen oder abgebrochen werden, so wird der Veranstalter von seiner Leistungspflicht befreit. In diesem Falle ist der Veranstalter nicht verpflichtet, bisher eingenommene Austellergelder zurück zu gewähren. Der Veranstalter übernimmt keine Gewährleistung für einen wie auch immer gearteten Erfolg der Veranstaltung. Der Veranstalter übernimmt auch keine Gewähr für die Gewinn- und Umsatzerwartung des Ausstellers.

Piercing:

Auf der Veranstaltung sind nur vom Veranstalter autorisierte Personen für Piercing-Arbeiten zugelassen.

Hygiene:

Aus Hygienegründen besteht in der Messehalle ein komplettes Rauchverbot. Es sind keine Tiere zugelassen. Jeder Tätowierer hat nach den Hygienebestimmungen des Landes Nordrhein – Westfalen zu arbeiten, d.h. steril verpackte Arbeitsmaterialien (Nadeln, Griffstücke etc.), gelistete Desinfektionsmittel (Hände, Flächen etc.) und ein aktueller Sterilisator Bericht des mitgebrachten Sterilisators ist mitzuführen. Kontrollen des Gesundheits- und Hygieneamtes sind möglich.

GEMA:

Der Veranstalter sorgt für Unterhaltungsprogramm und im Rahmen dessen für ggfs. anfallende Gebühren an die GEMA. Es ist den Ausstellern untersagt, gebührenpflichtige Unterhaltung im Rahmen der Messe anzubieten. Das gilt insbesondere für Musikwiedergabe an den Ständen

Fotografieren, Zeichnen, Filmen:

(1) Das gewerbsmäßige Fotografieren und Filmen innerhalb des Veranstaltungsgeländes ist nur von der Veranstaltungsleitung schriftlich zugelassenen Unternehmen/Personen gestattet. Der Veranstalter darf zu eigenen Zwecken fotografieren und filmen.(2) Sollte der Aussteller, sein Stand, sein Angebot oder Teile davon im Rahmen von (1) und/oder (2) fotografiert und/oder gefilmt werden, so tritt er vorsorglich mit diesem Vertrag alle Rechten an diesen Bildern ab. Es bedarf keiner weiteren Zustimmung zur Verwendung von Bildern, Ton und Filmen die Rahmen der Veranstaltung durch befugte Personen erstellt wurden.

Allgemeines:

Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nicht tätowiert werden, außer in Begleitung eines Erziehungsberechtigten. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für die ausgeführten Tätowier- und Piercing-Arbeiten. Jeder Aussteller ist für die Sauberkeit seines Standplatzes verantwortlich und bei Veranstaltungsende ist der Stand

sauber zu verlassen! Den Anordnungen des Veranstalters ist uneingeschränkt Folge zu leisten. Ansprüche gegen den Veranstalter sind innerhalb 4 Wochen nach der Veranstaltung geltend zu machen, anderenfalls gelten sie als erloschen.

Sonstiges:

Nebenabreden sind nur dann rechtsverbindlich, wenn diese schriftlich vorliegen und durch den Veranstalter bestätigt wurden.

Erfüllungsort/Gerichtstand:

Der Erfüllungsort und Gerichtstand ist, der Sitz des Veranstalters, Ludwigsburg. Für die Rechtsbeziehung zwischen Veranstalter und Aussteller wird das Recht der Bundesrepublik Deutschland vereinbart.